Mitgliedsbeiträge erhöhen — rechtssicher in fünf Schritten
Irgendwann reicht es nicht mehr: Die Hallenmiete steigt, der Verband erhöht, die Versicherung auch — nur der Mitgliedsbeitrag steht seit 2015. Eine Erhöhung ist kein Drama, wenn sie formal sauber läuft. Genau daran scheitern aber viele: Ein Beschluss mit Formfehler ist anfechtbar, und dann diskutiert ihr die zehn Euro zweimal.
Schritt 1: In die Satzung schauen
Die Beitragspflicht muss dem Grunde nach in der Satzung stehen — und die Satzung muss sagen, wer über die Höhe entscheidet. Die konkrete Zahl gehört dagegen nicht in die Satzung: Steht sie dort, braucht jede Erhöhung eine Satzungsänderung samt Registeranmeldung. Der bewährte Aufbau ist eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, während die Satzung nur auf sie verweist. Falls eure Satzung die Beträge noch selbst nennt, ist die Erhöhung der richtige Anlass, das einmalig umzubauen.
Schritt 2: Den Beschluss vorbereiten
Zuständig ist das Organ, das die Satzung benennt — im Regelfall die Mitgliederversammlung. Entscheidend: Die Beitragserhöhung muss als eigener Punkt in der Einladung stehen. Ein Beschluss zu einem Tagesordnungspunkt, der nicht angekündigt war, ist anfechtbar — „Verschiedenes” trägt keine Beitragserhöhung. Nennt in der Einladung am besten schon die geplante neue Höhe; das nimmt der Versammlung die Überraschung und dem Beschluss jeden Angriffspunkt.
Schritt 3: Ehrlich begründen
Mitglieder akzeptieren Erhöhungen, deren Grund sie sehen. Drei Zahlen genügen: was der Verein pro Mitglied ausgibt, was sich verteuert hat, was der neue Beitrag deckt. Wer den Kassenbericht ohnehin vorlegt, hat diese Zahlen schon — die Erhöhung direkt nach dem Kassenbericht auf die Tagesordnung zu setzen, ist deshalb kein Zufall, sondern Dramaturgie.
Schritt 4: Beschließen und protokollieren
Einfache Mehrheit genügt, sofern die Satzung nichts anderes verlangt. Ins Protokoll gehören der genaue Wortlaut des Beschlusses, die neue Beitragshöhe, das Datum des Inkrafttretens und das Abstimmungsergebnis. Ab wann gilt der neue Beitrag? Sauber ist der nächste Jahreswechsel oder der nächste reguläre Einzugstermin — rückwirkend geht nicht.
Vorsicht bei Sonderumlagen: Eine einmalige Umlage neben dem Beitrag braucht nach der Rechtsprechung eine eigene Satzungsgrundlage mit bezifferter Obergrenze. Ohne sie ist die Umlage unwirksam — das lässt sich nicht durch einen noch so einstimmigen Beschluss heilen.
Schritt 5: An die Lastschrift denken
Die bestehenden SEPA-Mandate bleiben gültig — ein Mandat ist nicht an einen Betrag gebunden. Aber: Der neue Betrag muss vor dem ersten Einzug angekündigt werden, denn die alte Vorabankündigung deckt nur die alte Höhe. Wie die Fristen laufen, steht in unserem Beitrag zur SEPA-Lastschrift. In Pertono ändert ihr den Beitragssatz an einer Stelle, und der nächste Beitragslauf rechnet automatisch mit der neuen Höhe — die Ankündigung an die Mitglieder geht vorher raus.